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Mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG) am 18. August 2006 haftet jeder Arbeitgeber für Diskriminierungen,
die sich am Arbeitsplatz und im Kundenverkehr ereignen. Das neue
Gesetz soll verhindern, dass im zwischenmenschlichen Umgang bestimmte
Gruppen benachteiligt werden. Das bedeutet für Arbeitgeber,
dass sie nun aktiv eingreifen und zugleich ihre Mitarbeiter umfassend
für das Thema sensibilisieren müssen. Nachfolgend sind die daraus resultierenden Konsequenzen übersichtlich und
praxisgerecht für Sie aufbereitet.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Manche sehen es als völlig überzogen, handwerklich schlecht
gemacht oder auch als überflüssig an. Andere wiederum erkennen
darin einen wirksamen Schutz vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz.
Gemeint ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG.
Seit dem 18.08.2006 gelten für alle Arbeitsbereiche in Deutschland strenge
Regeln für den gesamten zwischenmenschlichen Umgang am und
um den Arbeitsplatz, mit bislang unabsehbaren Haftungsfolgen
für die Arbeitgeber. Klar hingegen ist, dass jeder Arbeitgeber,
ganz gleich ob als AG, GmbH oder Einzelkaufmann, eine Fülle
an Schutzpflichten zu erbringen hat. Das AGG, das der deutsche
Gesetzgeber nach europäischen Vorgaben umgesetzt hat, will
grundsätzlich und umfassend verhindern, dass Mitglieder bestimmter
Gruppen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu diesen Gruppen benachteiligt
werden.
Die Versicherungsbranche z.B. hat auf das neue Gesetz bereits teilweise
reagiert und bietet Arbeitgebern spezielle Policen an (z.B. Liability
Employment Practices). Doch auch alle andere Branchen unterliegen
diesen Pflichten. Daher lohnt es nachzufragen, um welche Risiken
und Pflichten es sich eigentlich handelt, die damit für Arbeitgeber
verbunden sind.
Das AGG verbietet die Diskriminierung im Beschäftigungsverhältnis
aus folgenden Gründen:
Rasse oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion
oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität.
Wird also einer Ihrer Arbeitnehmer durch Sie, einen Mitarbeiter
oder auch durch Ihren Kunden aus diesen Gründen unmittelbar
oder auch mittelbar benachteiligt, belästigt oder sexuell belästigt,
darf sich der Arbeitnehmer dagegen schützen. So kann er von
Ihnen als Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das AGG Unterlassung,
Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld fordern. Er kann sogar
unter Umständen seine Arbeitsleistung verweigern, wenn Sie keine
geeigneten Gegenmaßnahmen ergreifen. Wie hoch die Geldforderungen
sein werden, ist abhängig vom Einzelfall und wird vom Arbeitsgericht
festgelegt. Das AGG sieht jedoch keine Höchstgrenze vor. Allein
das sollte Grund genug sein, entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung
von Diskriminierungen zu treffen.
In welchen geschäftlichen Situationen
können Diskriminierungen auftreten?
1. Beispiel: Stellenanzeige - Gesuch eines
neuen Mitarbeiters
Sie benötigen einen qualifizierten Nachfolger für einen altersbedingt
ausscheidenden Kollegen im Außendienst und schalten, weil die Kunden
Kontinuität verlangen, folgende Anzeige: „Wir suchen ab sofort einen
qualifizierten deutschen Außendienstmitarbeiter zwischen 40 und 50 Jahren
mit PKW.“
Erster Fehler: Die Außendiensttätigkeit kann prinzipiell
von Frauen und Männern gleichermaßen durchgeführt
werden, deshalb ist Ihre unternehmerische Entscheidung unerheblich.
Alle Stellen sind geschlechtsneutral in
weiblicher und männlicher Form, also z.B. „Außendienstmitarbeiter
/ in“ oder „Außendienstmitarbeiter (w/m)“ auszuschreiben.
Auch geschlechtsunabhängige Beschreibungen, wie z.B. „wir
bieten Außendienstmitarbeit“, sind zulässig. Aber
Vorsicht: Selbstverständlich ist auch im Fließtext der
Annonce eine Diskriminierung zu vermeiden.
Weitere Tipps:
- Auf eine Angabe von Alterskorridoren sollte generell verzichtet
werden. Eine versteckte, mittelbare Diskriminierung von Minderjährigen
durch die geforderte Fahrerlaubnis ist jedoch erlaubt, da die spezifische
Außendiensttätigkeit das Führen eines Pkw erfordert.
- Gute Deutschkenntnisse des Bewerbers sind zwar für eine
qualifizierte Beratung hilfreich, nicht erforderlich ist aber die
deutsche Staatsangehörigkeit. Wird also eine junge russische
Bewerberin abgelehnt, droht dem Unternehmen Schadensersatz, z.B.
in Höhe der Differenz zwischen Gehalt und Arbeitslosengeld,
maximal bis zum Renteneintritt der Bewerberin.
- Wägen Sie auch den Nutzen von Bewerbungsfotos ab. So könnte
eine Bewerberin mit Kopftuch oder sichtbarer Behinderung im Einzelfall
Probleme bereiten.
- Selbst eine Ausschreibung für eine „junge, leistungsfähige
Teilzeitkraft“ dürfte als mittelbare Diskriminierung
gegen das AGG verstoßen, da statistisch gesehen vornehmlich
Frauen in Teilzeit tätig sind.
- Bei der schriftlichen Absage sollten Sie darauf achten, dass
durch deren Formulierung nicht der Verdacht aufkommt, Sie hätten
sich aufgrund von geschützten Merkmalen des Bewerbers gegen
dessen Einstellung entschieden.
2. Beispiel: Sexuelle Belästigung
Vier Kollegen sitzen in einem Büro. Drei Mitarbeiter fordern den Vierten,
ein schüchterner Praktikant, immer wieder auf, der Sekretärin an
die Brust zu fassen. In diesem Fall haben die beide Betroffenen, der Praktikant
und die Sekretärin, Anspruch darauf, dass Sie als Arbeitgeber eingreifen
und gegen die drei Kollegen unverzüglich geeignete,
erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen treffen. Denn unter
den Schutzbereich fallen, bis auf die Geschäftsleitung selbst und freie
Mitarbeiter, alle Angestellten, Auszubildenden, Praktikanten und sogar die
Arbeitnehmerähnlichen. Als mögliche Maßnahmen kommen eine Ermahnung,
Abmahnung oder auch fristlose Kündigung infrage. Die fristlose Kündigung
der drei Mitarbeiter wäre sicher geeignet, aber wohl nicht angemessen.
Eine ordentliche Kündigung mit sofortiger Freistellung oder eine Abmahnung
dürften hier schon eher rechtmäßig sein. Es könnte aber
auch flankierend die Versetzung des Praktikanten an einen anderen, von den
Kollegen entfernten Arbeitsplatz geeignet sein.
3. Beispiel: Beleidigungen durch einen Kunden
Ihre Mitarbeiter sind selbst gegenüber Kunden zu schützen, auch wenn
sie Vertreter eines für Sie wichtigen Unternehmens mit umfangreichen Gruppenverträgen
ist. Beschimpft dieser einen jüdischen Kollegen, müssen Sie den Kunden
umgehend zurechtweisen. Gesetzt den Fall, dass auch die interne Versetzung
des Mitarbeiters und das direkte Gespräch mit der Geschäftsleitung
des Kunden vergeblich sind, müssen Sie gegebenenfalls sogar die Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden abbrechen. Als grenzwertig zu betrachten ist in diesem Fall
sicher ein konkretes Insolvenzrisiko bei Wegfall des Kunden.
Was Sie tun können
Um Diskriminierungen zu verhindern bzw. zu unterbinden, sind Sie demnach verpflichtet
umfassend zu handeln. Zunächst sollten Sie im Rahmen Ihrer Hinweispflicht präventiv
Ihre Mitarbeiter sensibilisieren, welcher Umgang mit Kollegen und
Kunden, aber auch mit dem Arbeitgeber selbst, angebracht ist. Darüber
hinaus sollten Sie verdeutlichen, dass keinerlei Benachteiligung geduldet
wird und jegliche Benachteiligungen Konsequenzen und arbeitsrechtliche Sanktionen
zur Folge haben.
Mögliche Vorgehensweisen können qualifizierte
Schulungsmaßnahmen, E-Learning mit Teilnahmekontrolle oder
eine Betriebsversammlung mit einem Fachreferenten sein.
Ferner kann ein Verhaltenskodex in den bestehenden Arbeitsvertrag
aufgenommen werden. Das Auslegen von allgemein gehaltenen Informationsbroschüren
reicht nicht aus, denn Sie müssen sicherstellen, dass Ihre
Mitarbeiter die Problematik tatsächlich zur Kenntnis genommen
haben.
Ergänzend sind der Gesetzestext des
AGG und § 61 b Arbeitsgerichtsgesetz zu veröffentlichen,
möglichst für alle Mitarbeiter zugänglich am Schwarzen
Brett oder im Intranet der Holding. Benennen Sie einen Ansprechpartner,
in der Regel einen Vorgesetzten, als Beschwerdestelle und
fügen die Kontaktdaten dazu bei. Die Beschwerdestelle muss
sich aber vor Ort befinden, denn der Verweis auf einen Zuständigen
unzureichend. Händigen
Sie Verhaltensanweisungen aus, in
denen griffige Beispiele für Diskriminierungsmöglichkeiten
und entsprechende Gegenmaßnahmen genannt werden.
Überprüfen Sie sämtliche Ihrer
Verträge auf mögliche offene oder versteckte Diskriminierungen,
also alle Arbeits- und Kundenverträge, aber auch Ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, Ihre Zeitungsannoncen und Stellenanzeigen.
Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche von Benachteiligten
oder auch Abmahnungen von Abmahnvereinen, Antidiskriminierungsverbänden
oder schlicht der Konkurrenz.
Dokumentieren Sie sämtliche
Ihrer Hinweismaßnahmen umfassend, denn der betroffene Arbeitnehmer
muss lediglich Indizien für eine mögliche Diskriminierung
vortragen. Sie als Arbeitgeber unterliegen hingegen der Beweislast,
dass keine Benachteiligung vorlag. Bei einer lückenlosen Dokumentation
gelingt Ihnen der Nachweis erheblich leichter. Nehmen Sie bei Bewerbungsgesprächen
immer einen Kollegen mit, um ihn bei Bedarf als Zeugen heranziehen
zu können, entwerfen Sie eine Übersicht mit den Fragen,
die Sie Bewerbern stellen und protokollieren Sie das Gespräch.
Da ein Betroffener innerhalb von zwei Monaten seine Ansprüche
Ihnen gegenüber geltend machen muss, sollten Sie alle relevanten
Unterlagen, also auch Bewerbungen und Absageschreiben mindestens
in dieser Zeitspanne aufbewahren.
Fazit:
Das AGG birgt viele, derzeit noch schwer kalkulierbare Risiken für den
Arbeitgeber. Wenn Sie jedoch dieses Thema offensiv mit
Ihren Mitarbeitern angehen, diese qualifiziert schulen lassen und für
die Thematik sensibilisieren, Ihre Verträge prüfen lassen und ein
funktionierendes Beschwerdesystem implementieren, so dass Sie bei Diskriminierungen
konsequent einschreiten, und das alles auch noch umfassend dokumentieren, minimieren
Sie dieses Risiko weitgehend.
Sollten Sie weitergehende Fragen zum AGG haben, den oben genannten Verhaltenskodex
oder die Verhaltensanweisungen nebst den relevanten Gesetzen wünschen,
rufen Sie gerne an oder schreiben Sie mir.
Kanzlei Jörn Fuhrken
Mönckebergstraße 31
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