So entscheiden Arbeitsgerichte
Fristlose Kündigung bei exzessivem privatem
E-Mail-Verkehr
Die außerordentliche Kündigung eines langjährig
beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene Abmahnung
gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr
als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und
Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in
einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von
Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchem Fall um eine
"exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC (Landesarbeitsgericht
Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - 12 Sa 875/09).
Zusage eines Jahresbonus durch konkludentes Verhalten.
Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrfach einen
jährlichen Bonus, kann darin im Zusammenhang mit Äußerungen und
schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers die Zusage liegen, auch künftig
einen Bonus zu zahlen. Eine solche Zusage scheitert nicht allein daran,
dass die Höhe der Zahlungen wechselt, ohne dass für den Arbeitnehmer
eine Regelhaftigkeit erkennbar ist. In Betracht kommt eine Zusage dem
Grunde nach, da die Höhe der Bonuszahlung typischerweise von
unterschiedlichen Voraussetzungen wie dem Betriebsergebnis oder der
persönlichen Leistung des Arbeitnehmers abhängt und deshalb schwankt.
Stützt der Arbeitnehmer den Anspruch auf einen jährlichen Bonus auf eine
konkludente Abrede, kann der Gegenstand auch den Anspruch auf einen
angemessenen, nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB zu bestimmenden Bonus
umfassen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010 - 10 AZR 163/09).
Grundsatz der Tarifeinheit gekippt.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich mit
den Beschlüssen vom 23.06.2010 - 10 AS 2/10 und 10 AS 3 /10 der
Auffassung des Vierten Senats angeschlossen und seine langjährige
Rechtsprechung zur Tarifeinheit aufgegeben. Bislang galt der Grundsatz:
ein Betrieb - ein Tarifvertrag. Nun wird es zukünftig eine
Tarifpluralität in den Betrieben geben, wonach mehrere Tarifverträge
gelten dürfen, denn es gebe keinen übergeordneten Grundsatz, wonach für
verschiedene Arbeitsverhältnisses derselben Art in einem Betrieb nur
einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können
(Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 46/10 vom 23.06.2010). Demnach können
zukünftig in einem Betrieb jeweils Teile der Belegschaft je nach
tariflicher Zugehörigkeit unterschiedlich behandelt werden.
Untersagung einer Nebentätigkeit.
Während eines
Arbeitsverhältnisses ist einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede
Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll
auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern dieser nicht jede
unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen
werden kann. Wurde indes nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit
untersagt, handelt es sich bei einer Zeitungszustellertätigkeit durch
eine Briefsortiererin um eine zulässige, weil lediglich untergeordnete
wirtschaftliche Tätigkeit des Konkurrenzunternehmens ohne eine
Überschneidung der beiden Tätigkeiten (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
24.03.2010 – 10 AZR 66 /09).
Entschädigungsanspruch wegen Belästigung am Arbeitsplatz.
Eine Belästigung im
Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes AGG ist nur dann
gegeben, wenn die Würdeverletzung einer Person und ein so genanntes
„feindliches Umfeld“ kumulativ vorliegen. Ob ein „feindliches Umfeld“
geschaffen ist, muss mittels einer wertenden Gesamtschau aller Faktoren
beurteilt werden. Ein Entschädigungsanspruch wegen Belästigung im Rahmen
eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss innerhalb einer
Zwei-Monatsfrist schriftlich geltend gemacht werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2009 – 8 AZR 705/08).
E-Mail bei arbeitsvertraglicher Ausschlussfrist.
Verlangt eine
arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung des
Anspruchs binnen bestimmter Frist, reicht im Zweifel die
telekommunikative Übermittlung aus. Damit erfüllt auch eine E-Mail gemäß
§ 126 b BGB die Voraussetzungen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
16.12.2009 – 5 AZR 688/08).
Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrates.
Der besondere
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder erstreckt sich auch auf
Ersatzmitglieder, die wegen einer zeitweiligen Verhinderung eines
regulären Betriebsratsmitgliedes tätig waren. Jedoch besteht das
Zustimmungserfordernis bei einer fristlosen Kündigung durch den
Betriebsrat nur dann, wenn das Ersatzmitglied entweder endgültig für ein
ausgeschiedenes Mitglied eingerückt ist oder wenn und solange es ein
zeitweilig verhindertes Mitglied vertritt. Nach Beendigung der
Vertretungszeit gilt indes nur noch nachwirkender Kündigungsschutz von
einem Jahr (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.11.2009 – 2 AZR 487/08).
Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Klauseln, nach
denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten
verpflichtet ist, unterliegen nach einer Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 15.09.2009, – 3 AZR 173/08, der
Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Voraussetzung für eine
Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem
Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an
das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Ist eine zu lange Bindungsdauer
vereinbart, führt dieses grundsätzlich zur Unwirksamkeit der
Rückzahlungsklausel insgesamt; ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.
Örtliche Versetzung.
Ist im Arbeitsvertrag keine örtliche Versetzungsklausel vereinbart,
dann darf der Arbeitgeber im Wege seines Direktionsrechts den Arbeitnehmer
an einen anderen Ort versetzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom
11.04.2006 – 9 AZR 557/05). Das Arbeitsgericht darf dann lediglich
prüfen, ob bei der Versetzung billiges Ermessen gewahrt wurde.
Eine Versetzung, die eine Verlängerung des Arbeitsweges von
bislang zehn Minuten auf nunmehr 58 Minuten mit sich brachte, wurde
insoweit als zulässig angesehen. Die bisherige Rechtsprechung,
wonach bisher mangels anderweitiger Regelung als Einsatzort der Ort
des Einstellbetriebes angenommen wurde und eine Versetzung innerhalb
desselben Ortes zumutbar sein musste, wurde damit aufgegeben.
Flexible Arbeitszeit.
Im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung hat das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 07.12.2005 – 5 AZR 535/04)
Bedarfsarbeit bzw. Abrufarbeit auch für Vollzeitarbeitsverhältnisse
zugelassen. Danach dürfen bei Abwägung der beiderseitigen Interessen
nach kurzfristiger, bedarfsabhängiger Flexibilität für den
Arbeitgeber und Planungssicherheit für Einkommen und Freizeit für
den Arbeitnehmer Verträge mit einer Mindestarbeitszeit vereinbart
werden. Danach darf die Arbeitszeit 20 % nach unten oder 25 % nach
oben schwanken, also beispielsweise bei 38 Wochenstunden acht
Stunden nach unten auf 28,5 Wochenstunden und nach oben um 9,5
Stunden auf 47,7 Wochenstunden.
Bonusmeilen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 11.04.2006 – 9
AZR 500/05 entschieden, dass Bonusmeilen, die durch vom Arbeitgeber
veranlasste bezahlte Flüge erworben wurden, vom Arbeitgeber
zurückgefordert werden können, um diese beispielsweise
für weitere Dienstflüge zu verwenden. Solange sich der
Arbeitnehmer die private Nutzung der vom Arbeitgeber finanzierten
Gutschriften nicht arbeitsvertraglich gesichert hat, soll er neben
der vereinbarten Vergütung keine weiteren materiellen Vorteile
aus seiner Tätigkeit erlangen. Offen geblieben in dem Urteil
ist indes die Frage, ob eine betriebliche Übung in dem Unternehmen
einen Anspruch auf Privatnutzung auslöst.
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung.
Nimmt ein Arbeitgeber bei der Besetzung einer
freien Stelle nicht rechtzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf, rechtfertigt
das in der Regel die Vermutung einer behinderungsbedingten Diskriminierung.
Dabei genügt es, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen. Der Arbeitgeber hat dann die Beweislast dafür zu tragen,
dass sachliche Gründe für die Nichteinstellung vorgelegen
haben. Unterlässt der Arbeitgeber also die Einschaltung der
Agentur für Arbeit, die sich verstärkt um die Arbeitsbeschaffung
für möglichst viele geeignete schwerbehinderte Menschen
kümmert, dann wird vermutet, dass der Arbeitgeber kein Interesse
an der Einstellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters hat. Hat
der Arbeitgeber zudem seine gesetzliche Pflicht missachtet, den schwerbehinderten
Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wird auch
hier die Benachteiligung vermutet, so dass eine angemessene Entschädigung
verlangt werden kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2006 – 9
AZR 807/05)
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